Allgemeine Lieferbedingungen für elektrische Energie (ALB)

1. Anwendungsbereich / Allgemeines

Diese allgemeinen Lieferbedingungen für elektrische Energie (nachstehend ALB genannt) regeln die Beziehungen zwischen der Energieplattform AG (nachstehend EP AG genannt) und ihren Kunden für Energielieferungen, soweit in einem Vertrag keine abweichenden Ver­einbarungen getroffen wurden. Die ALB sind gültig, sobald der Kunde Energie von der EP AG bezieht oder einen Vertrag über die Energielieferung abschliesst. Spezielle vertragliche Vereinbarungen gehen den ALB vor. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den ALB sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes anwendbar. Der physische Transport elektrischer Energie ist nicht Gegenstand des Vertrages oder der Energielieferung. Er erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber.

2. Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung

Ein Vertrag über einen Energiebezug von der EP AG (nachstehend Vertrag genannt) kommt zustande, sobald der Kunde einen von der EP AG unterbreiteten Vertrag unterzeichnet oder eine Energielieferung der EP AG nutzt.

3. Energielieferung

Für die Lieferung elektrischer Energie gelten die gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Stromversorgungsgesetz und das Elektrizitätsgesetz mit Ausführungsverordnungen, sowie die jeweils anwendbaren technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände. Soweit nicht anders vereinbart, stammt die elektrische Energie aus nicht überprüfbaren Energieträgern. Der Kunde verpflichtet sich zum bestimmungs-, gesetzes- und vorschriftsgemässen Gebrauch der von der EP AG erbrachten Energielieferung.

4. Preise

Die Preise gemäss Preisblättern bzw. die vertraglich geregelten Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, in der Regel ohne Mehrwertsteuer und ohne allfällige weitere Steuern, gesetzliche Abgaben, Zuschläge und sonstige Belastungen auf der gelieferten Energie. Diese werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten in Zukunft Steuern, Abgaben, Zuschläge oder Belastungen, zu deren Erhebung die EP AG aufgrund von Gesetz, Verordnung oder rechtsverbindlichen Weisungen des Regulators verpflichtet ist, neu erhoben werden oder sich verändern, so ist die EP AG berechtigt, die Preise um diese Beträge anzupassen. Die Mehr­wertsteuer wird auf dem Gesamtbetrag offen ausgewiesen. 

5. Rechnungsstellung und Zahlung

Die Zahlungsfrist ab Rechnungsstellung beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen sind rein netto und spesenfrei zu überweisen.  

Bei Zahlungsverzug kann ab erfolgter Mahnung ein Verzugszins berechnet werden.  

Die EP AG ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine Bankgarantie in der Höhe der voraussichtlichen Rechnung für die Energielieferung zu verlangen.

Fehler oder Irrtümer in der Rechnung oder der Zahlung können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren richtiggestellt werden.

6. Einstellung der Energielieferung

Gerät der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug und erfolgt trotz schriftlicher Mahnung keine termingerechte Zahlung, ist die EP AG berechtigt, die Energielieferung ohne jeden Haftungsanspruch von Seiten des Kunden einzustellen.

7. Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung

Die Lieferung der elektrischen Energie erfolgt in der Regel ohne Unterbruch oder Einschränkung. In folgenden Fällen jedoch sind Unterbrüche und Einschränkungen der Lieferung, ganz oder zeitweise, zulässig:  

  • Sofern die Energielieferung durch Umstände, für die der Kunde, Swissgrid oder die Bilanzgruppenverantwortlichen einzustehen haben, verhindert oder übermässig erschwert wird.
  • Wenn der Transport der zu liefernden Energie über (eigene oder fremde) Netze nicht erfolgt oder erforderliche Netzanschlüsse nicht in Betrieb stehen.
  • Bei angeordneten Massnahmen von Behörden oder der Swissgrid.
  • Bei höherer Gewalt, schweren Naturereignissen und anderen ausserordentlichen Ereignissen.
  • Zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit von Personen und Sachen.
  • Wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstösst, insbesondere wenn er seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.  

Aus der rechtmässigen Unterbrechung oder Einschränkung entsteht dem Kunden aus dem Energielieferverhältnis kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Aus der Unterbrechung oder Einschränkung resultierende Kosten der EP AG, für deren Ursache der Kunde einzustehen hat, kann EP AG dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart, verrechnen. Die EP AG informiert den Kunden rechtzeitig und in geeigneter Form über Unterbrechungen und Einschränkungen, soweit dies möglich ist und die Wiederherstellung der Lieferung dadurch nicht verzögert wird.

8. Haftung

Die EP AG haftet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Jede andere oder weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von direktem, indirektem, mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihm aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energielieferung erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder ab­sichtlich fehlerhaftes Verhalten von Seiten der EP AG vorliegt.

9. Höhere Gewalt

Ist die EP AG aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, bleibt der Vertrag wirksam. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, technische Ereignisse in der Stromversorgung, kriegerische Ereignisse, Streik, un­vorhergesehene behördliche oder andere Restriktionen, auch solche, welche Vorlieferanten der EP AG oder die Swissgrid betreffen. Die EP AG ist von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung der jeweiligen Verpflichtung befreit, soweit und solange der Umstand höherer Gewalt andauert. Die EP AG informiert ihre Kunden im Falle höherer Gewalt auf angemessene Art und Weise über deren Ursache und die Auswirkung auf die Energielieferung.

10. Datenschutz-Konvention

Die EP AG wird die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Energielieferung erhobenen und vom Kunden zugänglich gemachten Daten (Adressdaten, Rechnungsdaten, Lastgangmessungen usw.) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen zur informatorischen Entflechtung verarbeiten und nutzen, insbesondere zum Zweck der Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von Strom, Aufdeckung von Missbräuchen sowie der für die genannten Zwecke notwendigen Auswertungen.  

Die EP AG ist berechtigt, die erhobenen Daten an Dritte (z.B. Energielieferanten, Inkassounternehmen, Unternehmen der Datenverarbeitung) in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung der Energielieferung erforderlich ist.  

Personenbezogene Daten dürfen von der EP AG nur im Rahmen von Art. 10a des Bundesgesetzes über den Datenschutz sowie unter Beachtung allfälliger kantonal- und gemeinderechtlicher Bestimmungen für die Bearbeitung an Dritte weitergegeben werden.  

Die individualisierbaren Daten können, müssen aber nicht, während höchstens 5 Jahren aufbewahrt werden, soweit sie nicht gestützt auf die Gesetzgebung zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher 10 Jahre aufzubewahren sind.

11. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Die EP AG darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus diesem Vertrag Dritter bedienen.  

Zu diesem Zweck kann die EP AG kundenbezogene Daten gemäss den Vorschriften des Datenschutzgesetzes bearbeiten, nutzen und an Dritte weitergeben.  

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten daraus können ohne Zustimmung der EP AG weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Die EP AG ist berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen.  

Beide Parteien sind verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, vorausgesetzt, dass dieser in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Die Anwendung des Wiener Warenkauf-Übereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Allfällige Streitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsverfahren einigen.  

Der Gerichtsstand für die Vertragsparteien befindet sich am Ort des Geschäftsdomizils der EP AG.

13. Änderung dieser Bedingungen

Die EP AG behält sich vor, diese ALB zu ändern. Die EP AG informiert die Kunden in geeigneter Weise über Änderungen der ALB. Ohne anderslautende Mitteilung des Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Publikation der geänderten ALB gelten diese als genehmigt.